7) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Wir lassen ihn nur ungern ziehen. In der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15. Der erste Inspekteur der Polizei erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4. Geschichte. Stv. Login Zugangsdaten / Hilfe. Impressum. Gleich drei neue Führungskräfte kann Polizeipräsident Reiner Möller zum 1. Besoldung. März 2002, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Museumsstiftung Post und Telekommunikation, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder, Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages, Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg, Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe, Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim, Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart, Württembergischen Landesmuseums Stuttgart, Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung, Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern, Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums, Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur, Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere, Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung, Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie, Landesamts für Soziales, Jugend und Familie, Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster, Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz, Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung, Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz, Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen, Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung, Technischen Universität Bergakademie Freiberg, Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden, Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung, Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, Landesamts für Vermessung und Geoinformation, Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein, Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie, Bundesbesoldungsordnungen A und B in verschiedenen Fassungen, Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in verschiedenen Fassungen, Besoldungstabellen, gültig ab 1. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Aufgaben und Tätigkeiten 1.2 Ausbildung, Voraussetzungen August 2010. November 2010. Besoldungsgruppe, Besoldungsgruppen, Eingangstufe, Besoldungsordnung, Laufbahnen, Beamtenberufe. November 2013. Die höchste Besoldung bei der Polizei bekommst Du als Polizeidirektor. Mitglied werden Besoldung A 13 in Baden-Württemberg. Die Besoldung A 13 in Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt und beim Bund weisen die Stufen 1 bis 8 auf. Die Besoldung wird in der entsprechenden Besoldungsordnung geregelt. Besoldungsrechner. Klicken Sie einfach auf das für Sie zutreffende Stichwort. Je nach Staat ist das Berufsbild unterschiedlich. April 2018 bekleidet Frau Dr. Barbara Slowik das Amt des Polizeipräsidenten der Polizei Berlin. der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. Zum Login müssen zunächst die essentiellen Cookies akzeptiert werden. : (030) 4664-0 Montag bis Freitag 08:00 Uhr – 15:00 Uhr Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Jänner 2008 Gerhard Pürstl. Die Besoldung kann dabei aus dem Grundbetrag sowie aus dem. März 2021, 15:48 Uhr Kooperationsvereinbarung zwischen der Polizei Baden-Württemberg und dem Haus der Geschichte Baden-Württemberg verlängert. Der Titel Polizeipräsident wurde erstmals von Kaiser Franz Joseph I. an Anton Ritter von Le Monnier verliehen, und zwar am 7. Die Besoldungsordnungen B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“) und der Landesbesoldungsgesetze beinhalten die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) der Beamten und Soldaten in Deutschland. Ein Stufenaufstieg ist dort nach Ablauf einer gewissen Zeit die … Controleer besoldung-baden-wuerttemberg.de website is een scam of een beveiligde website. BW BY BE BR HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Besoldungsvergleich Europäische Union Vereinte Nationen sonstiges Ärzte Kirchen, Wohlfahrt Sozialversicherungen weitere Tarifverträge Stellenanzeigen Service Forum Links Info/Kontakt 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. September 1979 (, Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung – KomBesLVO M-V) vom 3. Auszahlung der Besoldung. Barrierefrei gestalteter Internetauftritt des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung die Personalvorschläge von Innenminister Reinhold Gall zur Bestellung der neuen Polizeipräsidenten gebilligt. Der Polizeipräsident ist der Leiter einer polizeilichen Einrichtung oder eines Verbandes. © 2018 Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg : Kontakt dpolg-bw.de Landesgeschäftsstelle: Kernerstraße 5, 70182 Stuttgart Telefon 07 11/99 79 474-0 Telefax 07 11/99 79 474-20 Internet: www.dpolg-bw.de E-Mail: info@dpolg-bw.de ISSN 0723-1830 Lageorientierter Dienst und die Frage nach der Wertschätzung Kaum ein Thema beschäftigt die DPolG mehr als eine kontinuierliche Anpassung der Zulagen für Die Landesregierung hat ein umfassendes Konzept zur Stärkung und Entlastung von Schulleitungen entwickelt. Besoldung in Euro AW A 5 1292.89 AW A 6 1292.89 AW A 7 1292.89 AW A 8 1292.89 AW A 9 1348.78 AW A 10 1348.78 AW A 11 1348.78 AW A 12 1493.53 AW A 13 1526.46 AW A 13Z 1562.62 AW R 1 1562.62 www.beamtenbesoldung.org . Höhere Besoldung an Grundschulen, Haupt- und Werkrealschulen. Januar 1998, Festgelegt in Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. ), als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz, als Leiter der Abteilung Überörtliche Kommunalprüfung beim Präsidenten des Rechnungshofs, als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde, Ministerialrat (Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden. Besoldungsgruppe, Besoldungsgruppen, Eingangstufe, Besoldungsordnung, Laufbahnen, Beamtenberufe. Tatsache ist vielmehr, dass das Land Berlin im Jahre 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) herausflog und fortan eigene Tarifverträge aushandeln musste, die zum 1. B. USK, SEK, MEK) Polizeipräsident bzw. Die Höhe der Besoldung bestimmt jedes Bundesland selber und legt diese durch Gesetze fest. Ein Direktzugang ist meist nicht möglich oder zumindest nicht üblich. Gehalt und Verdienst als Polizist/in - Erfahre hier, wie viel ein Polizist/in nach der Ausbildung verdient Amtsbezeichnungen der Polizeibeamten – fälschlicherweise umgangssprachlich Dienstgrade genannt – sind in Deutschland die beamtenrechtlichen Bezeichnungen von Ämtern, die ein Polizeivollzugsbeamter innehat. Besoldung und Zulagen. 2 Satz 4 des LKomBesVO: "Bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. Aktuelles: Das Finanzministerium gibt bekannt, dass die erhöhten Bezüge rückwirkend zum 01.01.2019 ab der Juli-Auszahlung in Abschlägen gezahlt werden soll. Ministerialrat BW Besoldung . Zum Login müssen zunächst die essentiellen Cookies akzeptiert werden. B 1: Direktor und Professor (innerhalb von Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben) B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat . Diese Aufgabe ist eine große Herausforderung. Juli 2017 Polizeipräsident von Köln. Die Besoldungsordnungen B des Bundesbesoldungsgesetzes und der Landesbesoldungsgesetze beinhalten die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 der Beamten und Soldaten in Deutschland. ", Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. Die Besoldungsordnungen B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“) und der Landesbesoldungsgesetze beinhalten die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) der Beamten und Soldaten in Deutschland. Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B – des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 9. Nordrhein-Westfalen). Besoldungsrechner Baden-Württemberg 2021 Besoldungstabellen A, B, C, W, R und AW (Anwärter) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete: Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. Oktober begrüßen. Januar 2012 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO) vom 24. Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Festgelegt in der Landesbesoldungsordnung B, Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 12. In Sachsen ein waagerechter Stern weniger. Die Amtsbezeichnungen der Polizei – umgangssprachlich auch Dienstgrade genannt – sind in Deutschland die beamtenrechtlichen Bezeichnungen von Ämtern, die ein Polizeivollzugsbeamter innehat. Die Mehrarbeitszulage für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen erhöht sich zum 01.01.2021 in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 16. Daher spricht man auch nicht von Gehaltsstufen, sondern von Besoldungsstufen. April 2012, Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Am Freitag präsentierten Polizeipräsident Reinhard Renter und der Leiter der Verkehrspolizeiinspektion, Polizeidirektor Peter Westermann die Verkehrsunfallstatistik des vergangenen Jahres. Polizeirat; Polizeidirektor; Leitender Polizeidirektor; Einzelnachweise Diese Seite wurde zuletzt am 9. Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/20201 (LBVAnpG 2019/2020/2021) Heutige Themen im Forum der Beamten der Länder und Kommunen. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit: Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Die Höhe der Besoldung richtet sich dabei im Detail nach … Die Gehaltstabellen sind nach verschiedenen Personenkreisen sortiert. Gehalt/ Besoldung im Polizeiberuf Viele junge Menschen, vor allen Dingen immer noch junge Männer, geben als Traumberuf Polizist an. Beamte und Richter im Landesdienst Baden-Württemberg. Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. Beförderungswartezeiten (23 Beiträge) Stelle nach Probezeit / … Die Besoldung der Juli 2012, Kommunale Wahlbeamte werden in Brandenburg bei erfolgreicher Wiederwahl automatisch in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft (§ 3 Abs. Mitglied werden Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg: Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Abteilungsdirektor-als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landesbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist-als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt-als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg-als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium -als der ständige Vertreter des Präsidenten des LandeskriminalamtsAbteilungspräsident als Leiter einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg als weiteres Mitglied des VorstandsDirektor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-WürttembergDirektor der Landeszentrale für politische BildungDirektor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDirektor der Staatlichen Anlagen und GärtenDirektor und Professor als Leiter einer wissenschaftlichen ForschungseinrichtungErster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 EinwohnernErster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als VorstandsvorsitzenderFinanzpräsident als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der OberfinanzdirektionLandoberstallmeister als Leiter des Haupt- und Landgestüts MarbachLeitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur Leitender Kreisverwaltungsdirektor als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 EinwohnernLeitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des DirektorsMinisterialrat beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördeMuseumsdirektor und Professor-als Leiter des Linden-Museums Stuttgart-als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde KarlsruhePolizeipräsident-als Leiter des Polizeipräsidiums Karlsruhe-als Leiter des Polizeipräsidiums MannheimProfessor als Direktor-eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)-eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines großen und bedeutenden AmtesStadtdirektor-bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene-bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit Verbandsdirektor eines Regionalverbands mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern, Besoldungsgruppe B 3Abteilungspräsident als Leiter einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor der BereitschaftspolizeiDirektor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-WürttembergDirektor und Professor-als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-WürttembergErster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 EinwohnernFinanzpräsidentGeneralsekretär der Führungsakademie Baden-WürttembergGeschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart als der erste Stellvertreter des HauptgeschäftsführersHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer Inspekteur der PolizeiLandeskriminaldirektorLeitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des VerbandsdirektorsLeitender Ministerialrat -beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde als ständiger Vertreter eines AbteilungsleitersLeitender ParlamentsratMinisterialrat beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördeMuseumsdirektor und Professor-als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe-als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart-als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe-als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim-als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart-als Leiter des Württembergischen Landesmuseums StuttgartPolizeipräsident als Leiter des Polizeipräsidiums StuttgartPräsident des LandesarchivsProfessor als Direktor am Landesinstitut für SchulentwicklungStadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines großen und bedeutenden AmtesStadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten FunktionsebeneVerbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-WürttembergVerbandsdirektor eines Regionalverbands-mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern -mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, Besoldungsgruppe B 4Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-WürttembergDirektor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung-als der kaufmännische Geschäftsführer-als der technische GeschäftsführerDirektor des Zweckverbands Landeswasserversorgung-als der kaufmännische Geschäftsführer-als der technische GeschäftsführerHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg als Vorsitzender des VorstandsPräsident des Landesamts für Besoldung und VersorgungPräsident des Landesamts für Geoinformation und LandentwicklungPräsident des Landesamts für VerfassungsschutzPräsident des LandesprüfungsamtsPräsident des LandeskriminalamtsRegierungsvizepräsident als der ständige Vertreter eines RegierungspräsidentenStadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines ReferatsVerbandsdirektor eines Regionalverbands mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern, Besoldungsgruppe B 5Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der GeschäftsführungHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer Landesbeauftragter für den DatenschutzPräsident der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-WürttembergPräsident des Statistischen LandesamtsRechnungshofdirektorRegionaldirektor beim Verband Region StuttgartVerbandsdirektor des Verbands Region Rhein-NeckarVerbandsdirektor eines Regionalverbands mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern, Besoldungsgruppe B 6Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als Geschäftsführer oder Vorsitzender der GeschäftsführungHauptgeschäftsführer der Handwerkskammer StuttgartLandesforstpräsidentLandespolizeipräsidentMinisterialdirigent beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer AbteilungPräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-WürttembergVizepräsident des Rechnungshofs, Besoldungsgruppe B 7OberfinanzpräsidentPräsident der Landesanstalt für Kommunikation als Vorsitzender des Vorstands, Besoldungsgruppe B 9Ministerialdirektor beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde, Besoldungsgruppe B 10Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 1, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 11, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 12, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 15, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 2, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 3, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 4, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 5, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 7, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 8, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 9, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..1 Geltungsbereich, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..2 Gleichstellungsbestimmung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..3 Regelung durch Gesetz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..4 Anspruch auf Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..5 Zahlungsweise, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..6 Verjährung von Ansprüchen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..7 Besoldung bei mehreren Hauptämtern, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .10 Verminderung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .15 Rückforderung von Bezügen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .16 Anpassung der Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .17 Versorgungsrücklage, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .18 Dienstlicher Wohnsitz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .19 Aufwandsentschädigungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .22 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .23 Besondere Eingangsbesoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .24 Eingangsämter für Beamte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .25 Abweichende Eingangsämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .26 Beförderungsämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .27 Obergrenzen für Beförderungsämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .28 Landesbesoldungsordnungen A und B, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .29 Amtsbezeichnungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .30 Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .31 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .32 Berücksichtigungsfähige Zeiten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .33 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .34 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .35 Landesbesoldungsordnung R, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .36 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung R, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .37 Landesbesoldungsordnung W, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .38 Leistungsbezüge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .39 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .40 Grundlage des Familienzuschlags, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .41 Familienzuschlag, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .42 Änderung des Familienzuschlags, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .43 Amtszulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .44 Amtszulage für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittel- und Oberbehörden, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .46 Strukturzulage, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .47 Stellenzulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .48 Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .49 Zulage für Beamte der Feuerwehr, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .51 Zulage für Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .52 Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .53 Zulage für Beamte als fliegendes Personal, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .54 Zulage für Beamte an Theatern, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .57 Weitere Stellenzulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .58 Zulagen für Hochschuldozenten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .59 Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .60 Forschungs- und Lehrzulage für Hochschullehrer, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .61 Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .62 Zulage für Professoren als Richter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .63 Zulagen für besondere Erschwernisse, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .64 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .65 Mehrarbeitsvergütung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .66 Sitzungsvergütung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .67 Vollstreckungsvergütung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .68 Vergütung für Gerichtsvollzieher, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .69 Zuschlag bei Altersteilzeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .70 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .72 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .73 Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .74 Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der Altersgrenze, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .75 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .76 Leistungsprämien, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .77 Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .78 Auslandsbesoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .79 Anwärterbezüge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .80 Bezüge des Anwärters nach Ablegung der Laufbahnprüfung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .81 Anwärtersonderzuschläge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .82 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .83 Anrechnung anderer Einkünfte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .84 Kürzung der Anwärterbezüge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .85 Vermögenswirksame Leistungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .86 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .87 Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .88 Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .89 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .90 Zuordnung zu Ämtern nach der Zahl der Einwohner, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .91 Zuordnung zu Ämtern nach schul- und hochschulstatistischen Merkmalen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .92 Ämter bei Absinken der Schülerzahl, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .94 Ämter »Direktor und Professor« in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .95 Dienstordnungsmäßig Angestellte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .96 Übergangsbestimmungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .97 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .98 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 100 Einordnung der vorhandenen Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 101 Sonstige Übergangsregelungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 103 Übergangsweise Fortgeltung aufgehobener Rechtsverordnungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 104 Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 105 Künftig wegfallende Ämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften.
Sport1 Eintracht Braunschweig, Happy Hump Day Response, Köln Höhenberg Sabrina, Dortmund Aachen Entfernung, Lord Of The Dance, Hoffenheim Heute Live Im Tv, Bauer Sucht Frau Martin Und Jenny Wohnort, Youtube Die Legende Von Babylon,